Mag. (FH) Eva Messenlechner und Team

Steuernews aus unserer Kanzlei

Corona & Ihre Finanzen – Checkliste zur wirtschaftlichen Schadensbegrenzung

Seit Mitte März heißt es: „Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Maßnahmen.“ Die Corona‐Krise wird uns so schnell nicht mehr loslassen und gibt uns ordentlich zu denken. Jede Krise ist aber immer auch eine Chance und führt den einen oder anderen womöglich sogar zu effizienteren Strategien und neuen, besseren Ideen.

Aktuell empfehlen wir Ihnen jedenfalls folgende Maßnahmen zu Schadensbegrenzung, gemäß der Rechtslage bei Redaktionsschluss, zu setzen bzw. im Auge zu behalten:


1. Entschädigungen aus dem Härtefallfonds:

Unternehmer, die bereits 2019 ausschließlich selbständig tätig waren und deren letzter Steuerbescheid einen steuerpflichtigen Gewinn zwischen 5.527,92 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) und ca. 60.000,- Euro ausweist, können zunächst unter bestimmten Voraussetzungen eine Soforthilfe von 1.000,- Euro beantragen. Nach Ostern startet die Phase II des Härtefallfonds, womit in einem weiteren Schritt für die nächsten 3 Monate pro Monat bis zu 2.000,- Euro (80% vom Verdienstentgang) beantragt werden können. Hier können dann auch Unternehmensgründer außerhalb der oben genannte Einkommensgrenzen Hilfe bekommen. Bereits in Phase I bezogene Gelder werden in Phase II angerechnet.

Die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer (WKO). Die Antragstellung kann ausschließlich Online erfolgen. Unter folgendem Link kommen Sie zum Antrag: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html.

Auf dieser Webseite gelangen Sie auch zu allen Informationen bezüglich der Voraussetzungen und beizubringenden Nachweise, Dokumente und Unterlagen für die Antragstellung. Wir empfehlen diese Anweisungen vor dem Befüllen des Antragsformulars zu lesen.


2. Betriebskostenzuschuss aus dem Corona Hilfsfonds

Ab einem Umsatzrückgang von 40% werden 25% der Fixkosten (Miete, Versicherungsprämien, Zinsen, Lizenzkosten, Strom-, Gas-, Telefon- und Internetkosten) durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss ersetzt. Bei einem Umsatzrückgang von 60% bis 80% beträgt der Zuschuss 50% der Fixkosten und bei einem Umsatzrückgang von 80% bis 100% werden 75% der Fixkosten zugeschossen. Kommt es bei verderblichen oder saisonalen Waren zu einem Wertverlust von 50% oder mehr, so gibt es auch dafür die genannten Zuschüsse. Ebenso ist auch ein Unternehmerlohn von bis zu 2.000,- Euro p.m. vom Fixkostenzuschuss erfasst. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen vorher gesund war und sämtliche Maßnahmen zur Reduzierung der Fixkosten (siehe dazu auch Punkt 7.) und zum Erhalt der Arbeitsplätze ergriffen wurden. Ein Antrag kann frühestens nach Feststellung des Umsatzrückganges und der Fixkosten mit Ablauf des Jahres gestellt werden. Dazu ist weiters eine Überprüfung und Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers notwendig. Die Auszahlung erfolgt dann über die Hausbank. Die Registrierung zu Beantragung soll ab 15.4.2020 Online über das AWS möglich sein. Spätestens muss dies bis 31.12.2020 erfolgen. Der vollständige Antrag hat bis 31.8.2021 Zeit.


3. Überbrückungsfinanzierungen:

Jeder Unternehmer kann einen Betriebsmittelkredit beantragen, wenn er durch die „Coronavirus-Krise“ nicht mehr über eine ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebs verfügt. Um eine unkomplizierte Abwicklung zu erreichen übernimmt das AWS (Austria Wirtschaftsservice) gegenüber den Banken umfassende Garantien. Die Abwicklung erfolgt über die Bank. Bei Bedarf empfehlen wir mit Ihrem persönlichen Bankbetreuer in Kontakt zu treten. Die Antragstellung erfolgt durch die Bank über ein Online-Schnellverfahren (AWS-Fördermanager).


4. Betriebsunterbrechungsversicherung:

Die möglichen Leistungen divergieren entsprechend der individuellen Ausgestaltung Ihrer persönlichen Versicherungspolizze. Zahlungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung können dann in Betracht kommen, wenn der Betrieb komplett geschlossen ist, wenn Sie selbst krank oder auch wenn Sie selbst als Person in Quarantäne sind. Ob eine „freiwillige“ Schließung aus Sicherheitsgründen genügt oder der Versicherungsschutz nur bei einer behördlich angeordneten Schließung greift, bitten wir Sie bei Ihrem Versicherungsberater nachzufragen.

Im Zweifel empfehlen wir bei Umsatzausfällen jedenfalls schriftlich eine Forderung dem Grunde nach (die Höhe wird in der Regle erst später, nach Geltendmachung aller schadensmindernden Ansprüche festzumachen sein) an den Versicherungsgeber zu stellen. Damit kann jedenfalls verhindert werden, dass von Versicherungsseite eingewendet werden kann, man hätte den eingetretenen Schadensfall nicht fristgerecht gemeldet. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass man alle zu Gebote stehenden Maßnahmen zur Schadensbegrenzung trifft und die öffentlichen Förderungen und Hilfen in Anspruch nimmt. Der Versicherungsgeber ist üblicherweise nur insoweit zur Leistung verpflichtet als der Versicherungsnehmer der rechtlich verankerten Schadenminimierungspflicht nachgekommen ist.


5. Herabsetzung und Stundung von Abgabenschulden

Zum einen können sowohl die an das Finanzamt und an die Sozialversicherung für Selbständige (SVS) künftig zu leistenden Quartalsvorauszahlungen herabgesetzt werden als auch bereits fällige Abgaben einschließlich Lohnabgaben gestundet werden. Empfehlenswert ist ein Stundungsantrag mit gleichzeitigem Antrag auf Nachsicht von Stundungszinsen. All diese Anträge können unkompliziert von Ihrem Steuerberater eingebracht werden.


6. Aussetzung von Prüfungshandlungen

Vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde zugesichert, dass Prüfungshandlungen derzeit aus Rücksicht auf die krisengeschüttelte Wirtschaft nicht in Kauf genommen werden müssen. Die Registrierkassen müssen aber weiterlaufen und dürfen bei vorübergehender Betriebsschließung aufgrund der Covid19-Krise nicht außer Betrieb genommen werden.


7. Miete

Sollte es momentane Liquiditätsengpässe geben, die dazu führen, dass Sie die Miete nicht bezahlen können, empfehlen wir Ihnen sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung zu setzten. Ist ein Betrieb von den behördlich angeordneten Schließungen betroffen, so besteht laut Rechtsexperten ein Anspruch auf Erlass oder Minderung der Mietzahlungen. Diesbezügliche Musterschreiben und Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftskammer unter folgendem Link: https://news.wko.at/news/wien/Information-zur-Mietzinsminderung-bei-Geschaeftsraummieten.html.

Hier wird davor gewarnt, die Miete einfach schuldig zu bleiben, da ein Mietrückstand zu einem Kündigungsrecht seitens des Vermieters führen kann. Die Wirtschaftskammer empfiehlt eine Weiterzahlung unter Vorbehalt mit einer entsprechenden Inkenntnissetzung des Vermieters (siehe Musterschreiben unter obigem Link).

Zudem steht, entgegen bisheriger Aussagen, eine Mietenreduktion nicht nur bei behördlicher Schließung zu, sondern ist auch dann denkbar, wenn faktisch eine verminderte Nutzungsmöglichkeit auf Grund außerordentlicher Zufälle (Seuche) eingetreten ist. Dies hat der renommierte Mietrechtsexperte, Rechtsanwalt Dr. Prader kürzlich in der Fachzeitschrift „immolex“ publiziert. Danach könnte eine Mietenreduktion im prozentuellen Ausmaß des Umsatzrückganges eingefordert werden. Wir empfehlen nun unter Hinweis auf diese Expertenmeinung, eine partnerschaftliche Mietzinsminderung anzustreben.


8. Personalkosten

Nach einer ersten turbulenten Zeit der allgemeinen Ratlosigkeit haben sich zwei Varianten als sinnvolle Lösungsansätze herauskristallisiert:

  • Kündigung mit einer beidseitig verpflichtenden Wiedereinstellungsvereinbarung:
    Hier wird das Dienstverhältnis mit den Mitarbeitern einvernehmlich aufgelöst und gleichzeitig für die Nach-Corona-Zeit eine Wiedereinstellung vereinbart. Ansprüche wie Urlaub etc. bleiben erhalten.

Der Vorteil: Die Kosten sind gleich NULL.
Das Problem: Die Mitarbeiter sind plötzlich gänzlich weg und stehen auch für einen etwaigen Notbetrieb, notwendige Verwaltungstätigkeiten etc. nicht mehr zur Verfügung.
Die Auswirkung auf Dienstnehmerseite: Das Arbeitslosengeld beträgt üblicherweise ca. 55% des Nettobezuges zuzüglich anteiligen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Um auszulosten mit welchem Netto der jeweilige Mitarbeiter dabei wirklich rechnen kann, empfehlen wir eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice (AMS).
Diese Variante kann dann Sinn machen, wenn die Ordination für längere Zeit komplett geschlossen wird und man wirklich zur gänzlichen Untätigkeit verdonnert ist.

  • Kurzarbeit:
    Dabei wird das bisherige Beschäftigungsausmaß auf einen bestimmten Prozentsatz (zwischen 10 % und 90 % – kurzzeitig sogar bis auf 0%) reduziert und die Dienstnehmer bekommen trotzdem weiterhin unabhängig vom Ausmaß der Reduktion mindestens 80-90% der bisherigen Nettobezüge. Entgegen der ursprünglichen Ausgestaltung ist es nun nicht mehr zwingend notwendig, offene Urlaube oder Zeitguthaben vorab zu verbrauchen. Wohl aber muss dies den Mitarbeitern vorher angeboten werden. Für den Nachweis des Bemühens des Arbeitgebers hinsichtlich des vor Inanspruchnahme der Kurzarbeitszeit anzubietenden Verbrauches von Alturlaub/Zeitguthaben empfehlen wir, auf dem Antrag an das AMS (COVID-19-Kurzarbeitsbehilfe) handschriftlich folgenden Satz auf der ersten Seite unter „Allgemeine Angaben“ zu ergänzen: „Der Verbrauch von Alturlaub/Zeitguthaben wurde allen Mitarbeitern angeboten, aber nicht (von allen) angenommen“.
    Kurzarbeit kann auch mit Geschäftsführern vereinbart werden, wenn Versicherungspflicht bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) besteht.

Der Vorteil: Die Mitarbeiter stehen z.B. für gewisse (Not)Dienste, Telefonie, Verwaltung etc. zur Verfügung. Das Ausmaß der Arbeitszeit kann während der Kurzarbeit auch verändert werden und somit an den aktuellen Bedarf angepasst werden. Sie können die Kurzarbeit auch nur mit einzelnen Mitarbeitern vereinbaren. Das AMS vergütet die gesamten über das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hinausgehenden Mehrkosten (inklusive Sozialversicherung) ab Beginn der Kurzarbeit. Letztere kann auch rückwirkend vereinbart werden.

Das Problem: Diese Variante hat neben dem enormen bürokratischen Aufwand einige Fallstricke, wie z.B. einmonatiger Kündigungsschutz (Behaltepflicht) und mögliche Widerstände, wenn die Gegebenheiten doch mehr Leistungsstunden erfordern als ursprünglich mit den Dienstnehmern vereinbart.
Alle Details zu den Formalitäten einschließlich der notwendigen Formular und Vereinbarungen finden Sie auf folgender Seite des AMS: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#tirol

Die Auswirkungen auf Dienstnehmerseite: Im Vergleich zur Aussetzungsvereinbarung ist dies sicherlich die sozialere Variante. Der Verdienst beträgt weiterhin mindestens 80% (bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.700,- Euro sogar 90%), selbst dann, wenn die Arbeitszeit nur noch 10% vom bisherigen Beschäftigungsausmaß ausmacht.


9. Ausblick

Die Regierung arbeitet mit Hochdruck, an einem effektiven Rettungsschirm für die Wirtschaft. Es ist laufend mit weiteren Maßnahmen (Notfallhilfe für betroffene Branchen, Unterstützungsfonds für Künstler) zur Erhaltung des Wohlstandes im Lande zu rechnen. Um ständig auf dem Laufenden zu bleiben empfehlen wir Ihnen folgenden Link: https://www.infomedia.co.at/covid-19/. Dort gelangen Sie auch mühelos über den auf unserer Homepage installierten „Corona-Infopoint“ hin. Hier haben Sie rund um die Uhr Zugriff auf alle aktuellen Up-Dates.

Aber nur auf staatliche Hilfe zu warten oder diese gar vorsätzlich auszunutzen, wird uns langfristig womöglich mehr schaden als nützen. Gefragt ist auch Eigeninitiative, mehr denn je. Packen wir dort an, wo wir jetzt gebraucht werden. Nützen wir die Zeit zum Nachdenken und profitieren wir von dem Phänomen der Entschleunigung. Lassen wir uns alle miteinander etwas einfallen, was uns wirklich weiterbringt – gesundheitlich und wirtschaftlich gleichermaßen. Wem das jetzt gelingt, der hat die große Chance entscheidend voran zu kommen und bedeutend mehr zu erreichen, als jemand, der seine Energie auf das „Handaufhalten“ beschränkt.