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Der VwGH zur Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage
Wie zuletzt in der KI 05/20 berichtet, werden aufgrund der besseren Datenübermittlung zwischen Finanzamt und Sozialversicherungsanstalt Gewinnausschüttungen für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer in die GSVG-Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG miteinbezogen. Folgende Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung werden der SVS elektronisch vom Finanzamt zur Verfügung gestellt:
- Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers,
- Name des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers,
- Bruttobetrag der Gewinnausschüttung.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Nachzahlungen.
Der Verwaltungsgerichtshof (GZ Ro 2023/08/006 vom 2.7.2024) musste nun dazu Stellung beziehen, ob bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, die Gewinnausschüttungen ebenfalls in die Basis für die SV-Beiträge einzubeziehen sind. Im konkreten Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer keine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und hatte Geschäftsführerbezüge aus der GmbH, die jedoch unter der Pflichtversicherungsgrenze lagen. In Summe betrachtet haben jedoch die Gewinnausschüttung und die Geschäftsführerbezüge die Versicherungsgrenze (Wert für das Jahr 2024: 6.221,28 €) überschritten. Fraglich war nun, ob für die Prüfung der Versicherungsgrenze die Gewinnausschüttungen ebenfalls einzubeziehen sind.
Der VwGH entschied aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs. 1 GSVG, dass für die Prüfung der Versicherungsgrenze sowohl die Geschäftsführerbezüge als auch die Gewinnausschüttungen in die Ermittlung einzubeziehen sind. Somit waren trotz sehr geringer Geschäftsführerbezüge von 484,82 € pro Jahr und einer Gewinnausschüttung von 520.000 € die Summe der beiden Beträge maßgeblich. Da die Versicherungsgrenze überschritten wurde, war die Höchstbemessungsgrundlage für die SVS-Beiträge festzusetzen. Diese Vorgehensweise soll auch sicherstellen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht durch eine Gestaltung ihrer Einkünfte die Beitragspflicht umgehen können.
Somit werden auch zukünftig Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer mit niedrigen Vergütungen (bzw. sogar minimalen Geschäftsführerbezügen) und hoher Gewinnausschüttung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) fallweise mit empfindlichen Nachzahlungen aufgrund Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze rechnen müssen.
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